Neue Verbandmitteldefinition ab 2027: Was die beschlossene Neuregelung für die Wundversorgung bedeutet

In der beschlossenen Neufassung werden antimikrobielle Eigenschaften ausdrücklich als mögliche ergänzende Eigenschaft eines Verbandmittels genannt. Der Begriff „protease modulierend” wurde hingegen nicht übernommen. Welche Auswirkungen sich daraus für einzelne Produkte und ihre Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ergeben, hängt wesentlich von der weiteren Ausgestaltung durch den G-BA ab..

1. Neue Verbandmitteldefinition – was bedeutet sie für die Wundversorgung?

Mehr Klarheit bei antimikrobiellen Eigenschaften, aber weiterhin offene Fragen bei der konkreten Erstattungsfähigkeit.

Der Deutsche Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 in geänderter Fassung beschlossen. Am selben Tag hat der Bundesrat darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Bundesministerium für Gesundheit führt das Gesetzgebungsverfahren mit Stand 10. Juli 2026 weiterhin als laufend. Die beschlossene Neufassung von § 31 Absatz 1a SGB V und damit des gesetzlichen Verbandmittelbegriffs soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Die Neuregelung ist für die Wundversorgung relevant, weil sie beeinflussen kann, wie moderne Wundversorgungsprodukte künftig regulatorisch eingeordnet und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

Besonders relevant ist:

Antimikrobielle Eigenschaften werden ausdrücklich genannt.

Der Begriff „protease modulierend“ wurde dagegen nicht in die vom Ausschuss beschlossene Definition übernommen.

Welche konkreten Folgen daraus für einzelne Produkte entstehen, ist derzeit noch offen. Denn die nähere Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bleibt Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, kurz G-BA. Für die Praxis lohnt sich deshalb nicht nur ein genauer Blick auf den Gesetzestext, sondern auch auf die kommenden Entscheidungen und möglichen Anpassungen der Arzneimittel-Richtlinie.

2. Was bleibt der Kern eines Verbandmittels?

Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung bleibt die Hauptwirkung eines Verbandmittels entscheidend.

Als Verbandmittel gelten demnach Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht,

  • oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken,
  • Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen
  • oder beide Funktionen miteinander zu verbinden.

Ein Produkt wird deshalb nicht allein dadurch zum Verbandmittel, dass es eine zusätzliche therapeutische oder technologische Eigenschaft besitzt. Das Abdecken beziehungsweise Aufsaugen muss weiterhin die Hauptwirkung darstellen.

3. Welche ergänzenden Eigenschaften werden ausdrücklich genannt?

Ergänzend zu einer der genannten Hauptwirkungen kann ein Gegenstand nach der beschlossenen Fassung auch dann als Verbandmittel gelten, wenn er

  1. Wunden feucht hält oder Wunden reinigt,
  2. Wundexsudat oder Gerüche bindet,
  3. ein Verkleben mit der Wunde verhindert oder atraumatisch wechselbar ist oder
  4. antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirkt.

Dabei handelt es sich um alternative ergänzende Eigenschaften. Sie müssen nicht sämtlich gemeinsam vorliegen. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Hauptwirkung des Produkts im Bedecken oberflächengeschädigter Körperteile, im Aufsaugen von Körperflüssigkeiten oder in der Verbindung beider Funktionen besteht.

Die ausdrückliche Aufnahme antimikrobieller Eigenschaften ist für die moderne Wundversorgung grundsätzlich relevant. Sie kann dazu beitragen, bestehende Abgrenzungsfragen zu reduzieren.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes Produkt mit einer antimikrobiellen Wirkung automatisch als Verbandmittel einzustufen ist oder unmittelbar zulasten der GKV verordnungsfähig ist. Ausschlaggebend sind unter anderem die Hauptwirkung, die Zweckbestimmung, die Produktgestaltung und die konkrete regulatorische Einordnung.

4. Was bedeutet die Streichung von „protease modulierend“?

In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs wurden protease modulierende und antimikrobielle Eigenschaften noch gemeinsam als mögliche ergänzende Eigenschaften eines Verbandmittels aufgeführt. Im Gesundheitsausschuss wurde die ausdrückliche Nennung protease modulierender Eigenschaften jedoch gestrichen. In der Begründung dazu heißt es, dass bei Produkten mit dieser ergänzenden Eigenschaft nicht unmittelbar von einem Verbandmittel auszugehen sei.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass protease modulierende Produkte grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen sind oder keine Verbandmittel sein können. Vielmehr bedeutet es, dass die protease modulierende Eigenschaft allein keine unmittelbare Zuordnung als Verbandmittel begründet. Die Einordnung des jeweiligen Produkts muss weiterhin anhand seiner Hauptwirkung, seiner Zweckbestimmung und der regulatorischen Abgrenzung erfolgen.

5. Warum bleibt der G-BA so wichtig?

Die gesetzliche Definition schafft einen Rahmen. Die nähere Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung wird jedoch weiterhin durch den G-BA in seinen Richtlinien geregelt.

Nach der beschlossenen Fassung wird der G-BA Hersteller sonstiger Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und Studien beraten.

Damit ist die parlamentarische Entscheidung für die Wundversorgung ein wichtiger Schritt, aber noch nicht das Ende der regulatorischen Klärung.

Erst die weitere Umsetzung wird zeigen,

  • wie die neue Definition in der Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert wird,
  • welche Produkte künftig eindeutig als Verbandmittel eingeordnet werden,
  • für welche Produkte weiterhin ein Nutzenbewertungs- und Antragsverfahren erforderlich ist,
  • und wie sich die Änderungen tatsächlich auf die Versorgung und Erstattungsfähigkeit auswirken

6. Was bedeutet das für die Versorgungspraxis?

Für Ärzt:innen, Pflegefachkräfte und spezialisierte Leistungserbringer Wunde ergibt sich aktuell noch kein Anlass, die Produktauswahl allein aufgrund der beschlossenen gesetzlichen Formulierung zu verändern.

Bis die konkrete Ausgestaltung feststeht, bleiben mehrere Grundsätze entscheidend:

  • Die individuelle Produkteinordnung bleibt erforderlich. Der Begriff „antimikrobiell“ allein erlaubt keine abschließende Aussage darüber, ob ein Produkt als Verbandmittel gilt.
  • Medizinische Eignung und Verordnungsfähigkeit sind nicht identisch. Auch ein grundsätzlich verordnungsfähiges Produkt muss im jeweiligen Behandlungsfall medizinisch geeignet, wirtschaftlich und entsprechend seiner Zweckbestimmung eingesetzt werden.
  • Dokumentation bleibt ein wichtiger Bestandteil der Versorgung. Bei chronischen und schwer heilenden Wunden sollte nachvollziehbar dokumentiert werden,
    • welche Wundursache vorliegt,
    • welches Therapieziel verfolgt wird,
    • warum ein bestimmtes Produkt ausgewählt wurde,
    • und wie sich der Wundverlauf entwickelt.

Die weitere Entwicklung muss beobachtet werden. Für die Praxis werden insbesondere die Entscheidungen des G-BA und mögliche Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie maßgeblich sein.

7. Wundreinigung als Basis – antimikrobielle Therapie gezielt einsetzen

Die neue Verbandmitteldefinition sollte nicht als Aufforderung verstanden werden, antimikrobielle Wundauflagen grundsätzlich häufiger einzusetzen. Nicht jede chronische Wunde ist infiziert, und nicht jede chronische Wunde benötigt eine antimikrobielle Therapie. Entscheidend sind die individuelle Wundsituation, klinische Infektionszeichen und das jeweilige Therapieziel.

Eine wichtige Grundlage des Wundmanagements bleibt die regelmäßige und fachgerechte Wundreinigung. Die deutsche S3-Leitlinie zur Lokaltherapie schwer heilender und chronischer Wunden empfiehlt eine primär mechanische Reinigung im Rahmen des Verbandwechsels – insbesondere, wenn avitales Gewebe, Beläge, Fremdkörper, Verunreinigungen oder Exsudatreste vorliegen. Ziel ist es, störende Bestandteile möglichst zu entfernen, ohne gesundes Granulationsgewebe zu schädigen.

Eine konsequente Wundreinigung kann damit die Wundbettvorbereitung unterstützen und zur Reduktion von Faktoren beitragen, die eine mikrobielle Besiedlung oder Infektionsentwicklung begünstigen können. Sie ist zugleich ein wichtiger Bestandteil eines verantwortungsvollen Umgangs mit antimikrobiellen Produkten: Diese sollten nicht vorsorglich oder routinemäßig eingesetzt werden, sondern dann, wenn sie aufgrund der klinischen Situation tatsächlich angezeigt sind.

Dabei sind Wundreinigung und antimikrobielle Therapie nicht als gegenseitige Alternativen zu verstehen. Bei klinischen Anzeichen einer Wundinfektion kann eine gezielte lokale oder systemische antiinfektive Behandlung erforderlich sein. Die Wundreinigung bleibt auch in dieser Situation Teil des Versorgungskonzepts, ersetzt aber nicht die notwendige Diagnostik und Therapie.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Wundreinigung gehört zum strukturierten Wundmanagement.
  • Antimikrobielle Wundauflagen sollten indikationsbezogen und zeitlich überprüfbar eingesetzt werden.
  • Der Behandlungsverlauf sollte regelmäßig beurteilt und dokumentiert werden.
  • Nach Abklingen der Infektionszeichen ist zu prüfen, ob eine antimikrobielle Behandlung weiterhin erforderlich ist.

So verbindet moderne Wundversorgung eine sorgfältige Wundbettvorbereitung mit einem gezielten und verantwortungsvollen Einsatz antimikrobieller Therapieoptionen.

8. Zwischen Klarstellung und fortbestehender Unsicherheit

Die neue Verbandmitteldefinition ist weder als pauschale Öffnung noch als generelle Einschränkung für moderne Wundversorgungsprodukte zu verstehen.

Die ausdrückliche Nennung antimikrobieller Eigenschaften kann in einem bislang umstrittenen Bereich für mehr gesetzliche Orientierung sorgen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede antimikrobielle Wundauflage automatisch als Verbandmittel gilt oder ohne weitere Prüfung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann. Maßgeblich bleiben insbesondere die Hauptwirkung, die Zweckbestimmung und die konkrete regulatorische Einordnung des Produkts. Die nähere Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bleibt Aufgabe des G-BA.

Bei Produkten mit protease modulierenden Eigenschaften bleibt die Lage weniger eindeutig. Der Begriff wurde aus der vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Aufzählung gestrichen. Nach der Ausschussbegründung ist bei einer protease modulierenden ergänzenden Eigenschaft nicht unmittelbar von einem Verbandmittel auszugehen. Damit ist die Einordnung entsprechender Produkte nicht abschließend entschieden; sie bleibt produktbezogen zu prüfen.

Für uns bei OPED Wundversorgung ist die Entwicklung daher zunächst weder eindeutig positiv noch negativ zu bewerten. Unser Anspruch ist es, die weitere Umsetzung sachlich und praxisnah zu begleiten. Erst die Konkretisierung durch den G-BA und die Einordnung einzelner Produkte werden zeigen, welche Auswirkungen die Neuregelung tatsächlich auf die Verordnungsfähigkeit, die Versorgungssicherheit und den Zugang zu modernen Wundversorgungsprodukten hat.

Für Ärzt:innen, Pflegefachkräfte und spezialisierte Leistungserbringer in der Wundversorgung bleibt es wichtig, Therapieentscheidungen weiterhin anhand der individuellen Wundsituation, der medizinischen Eignung, der Zweckbestimmung des jeweiligen Produkts und der geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen zu treffen.

 

Redaktionsstand: 16. Juli 2026. Der Deutsche Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 in geänderter Fassung beschlossen. Die beschlossene Ausschussfassung sieht vor, dass die Änderung des Verbandmittelbegriffs zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Bis zur Verkündung und zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden die Regelungen in diesem Beitrag als „beschlossen“ beziehungsweise „vorgesehen“ bezeichnet.

Dieser Beitrag bildet den öffentlich verfügbaren Stand zum genannten Redaktionsdatum ab und ersetzt keine rechtliche, regulatorische, medizinische oder produktbezogene Einzelfallprüfung.

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Wundversorgerin arbeitet am Hochtisch an ihrem Tablet

Quelle:

  • Deutscher Bundestag: Drucksache 21/7016 vom 8. Juli 2026, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit.
  • Bundesrat: Drucksache 411/26 vom 10. Juli 2026, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages mit der beschlossenen Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Verfahrensübersicht zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, abgerufen am tatsächlichen Redaktionsdatum.
  • AWMF-Registernummer 091-001: S3-Leitlinie „Lokaltherapie schwerheilender und/oder chronischer Wunden aufgrund von peripherer arterieller Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus oder chronischer venöser Insuffizienz“, Version 2.2. Die Leitlinie ist im AWMF-Register derzeit bis September 2028 als gültig ausgewiesen

Hinweis: Die konkrete Einordnung und Verordnungsfähigkeit muss stets produktbezogen und anhand der jeweils geltenden regulatorischen Vorgaben beurteilt werden. Die folgenden FAQ stellen eine allgemeine fachliche Einordnung dar und ersetzen keine rechtliche, regulatorische, medizinische oder produktbezogene Einzelfallprüfung.

Häufig gestellte Fragen zur neuen Verbandmitteldefinition (FAQ)

Auch nach der beschlossenen Neufassung bleibt die Hauptwirkung eines Verbandmittels entscheidend: Das Produkt muss oberflächengeschädigte Körperteile bedecken und/oder Körperflüssigkeiten aufsaugen.
Ergänzend kann ein Verbandmittel beispielsweise Wunden feucht halten oder reinigen, Exsudat bzw. Gerüche binden, ein Verkleben verhindern, atraumatisch wechselbar sein oder antimikrobiell wirken. Die Änderung des Verbandmittelbegriffs soll nach der beschlossenen Fassung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Nein, eine antimikrobielle Wirkung kann künftig eine ergänzende Eigenschaft eines Verbandmittels sein. Allein reicht sie aber nicht für die Einstufung aus.
Ausschlaggebend sind nach wie vor die Hauptwirkung, die Zweckbestimmung und die konkrete regulatorische Einordnung des jeweiligen Produkts. Aus der Bezeichnung „antimikrobiell“ lässt sich deshalb auch keine automatische Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ableiten.

In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs wurden protease-modulierende und antimikrobielle Eigenschaften gemeinsam genannt. Der Gesundheitsausschuss hat den Begriff „protease-modulierend” jedoch aus der beschlossenen Aufzählung gestrichen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass protease-modulierende Produkte grundsätzlich keine Verbandmittel sein können oder von der Versorgung ausgeschlossen sind. Die protease-modulierende Eigenschaft allein begründet jedoch keine unmittelbare Einstufung als Verbandmittel. Für entsprechende Produkte bleibt daher eine produktbezogene Prüfung erforderlich. sowie eine höhere Bedeutung von Dokumentation und Begründung im Versorgungsalltag.

Der Gemeinsame Bundesausschuss bleibt dafür zuständig, Verbandmittel von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung näher abzugrenzen und die entsprechenden Vorgaben in seinen Richtlinien auszuarbeiten.
Nach der beschlossenen Fassung soll der G-BA die Hersteller dieser Produkte zudem im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und Studien beraten. Welche praktischen Auswirkungen die gesetzliche Neufassung auf einzelne Produkte hat, wird deshalb wesentlich von der weiteren Umsetzung durch den G-BA abhängen.

Nein, die gesetzliche Einordnung eines Produkts ersetzt nicht die medizinische Indikationsstellung. Nicht jede chronische Wunde weist klinische Zeichen einer Infektion auf und benötigt deshalb eine antimikrobielle Wundauflage.
Gemäß der deutschen S3-Leitlinie sollen Wunden beim Verbandwechsel regelmäßig mechanisch gereinigt werden, insbesondere bei avitalem Gewebe, Belägen, Fremdkörpern, Verunreinigungen oder Exsudatresten. Bei Wunden ohne klinische Infektionszeichen empfiehlt die Leitlinie zur Reinigung sterile, wirkstofffreie Lösungen und zur Abdeckung wirkstofffreie Wundprodukte. Klinische Zeichen einer Wundinfektion sollten dagegen unverzüglich ärztlich abgeklärt werden.
Die Wundreinigung bleibt somit ein wesentlicher Bestandteil des strukturierten Wundmanagements. Sie ersetzt bei einer tatsächlichen Infektion zwar nicht die erforderliche antiinfektive Behandlung, unterstützt aber eine gezielte und indikationsgerechte Entscheidung über den Einsatz antimikrobieller Produkte.