Erstattungsfähigkeit von Wundprodukten
Die Erstattungsfähigkeit von Wundauflagen und Verbandmitteln ist ein zentraler Pfeiler in der modernen Wundversorgung.
Nach aktuellen Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) soll die bestehende Übergangsregelung nun bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.
Damit zeichnet sich für Wundmanager:innen, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen bundesweit mehr Planungssicherheit und Kontinuität in der Versorgung ab – ein wichtiges Signal für alle, die täglich Patient:innen mit chronischen oder akuten Wunden betreuen.
1. Erstattungsfähigkeit von Wundauflagen: Verlängerung bis Ende 2026 geplant
In der modernen Wundversorgung spielt die Verfügbarkeit und Erstattungsfähigkeit hochwertiger Verbandmittel und sogenannter „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ eine entscheidende Rolle.
Laut einer aktuellen Mitteilung der URGO GmbH steht nun eine Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung des G-BA bis zum 31. Dezember 2026 im Raum.
Diese Entwicklung sorgt für Erleichterung in der Branche: Praxen, Pflegedienste und Wundmanager:innen gewinnen damit wertvolle Zeit, um bewährte Materialien weiterhin sicher zu verordnen und einzusetzen – ohne Versorgungsunterbrechung oder Unsicherheit bei der Kostenerstattung.
1.1 Update 24.11.2025
Aktuell ist eine Verlängerung der Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ zwar vorgesehen, aber noch nicht endgültig bestätigt. Hintergrund ist, dass der Bundesrat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, über das diese Verlängerung geregelt werden soll, an den Vermittlungsausschuss überwiesen hat. Dadurch verzögert sich das Verfahren.
Was bedeutet das für die Praxis?
Nach heutigem Stand endet die Übergangsfrist am 1. Dezember 2025, solange jedoch keine offizielle gesetzliche Bestätigung vorliegt, bleibt die Situation für viele Versorger:innen leider mit Unsicherheiten verbunden.
Wir behalten die Entwicklung eng im Blick und werden informieren, sobald eine verbindliche Entscheidung veröffentlicht ist.
2. Hintergrund
Die aktuelle Übergangsregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gewährleistet, dass diese Produkte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verordnungs- und erstattungsfähig bleiben.
Bislang war die Frist bis zum 2. Dezember 2025 festgelegt.
Nach Angaben der URGO GmbH ist nun eine weitere Verlängerung um ein Jahr – bis Ende 2026 – vorgesehen.
Diese Information würde insbesondere Praxen, Pflegediensten und Wundmanager:innen mehr Planungssicherheit und Kontinuität in der Versorgung bieten.
3. Was bedeutet das für die Praxis?
Versorgungssicherheit: Wundprodukte bleiben weiterhin verordnungsfähig.
Planungssicherheit: Praxen, Pflegedienste und Wundmanager:innen können weiterhin mit bewährten Materialien arbeiten.
Zeitgewinn: Laufende Bewertungsverfahren erhalten den nötigen Rahmen für eine fundierte Entscheidung.
Auch moderne, silberhaltige und bioaktive Wundauflagen bleiben damit weiterhin uneingeschränkt verordnungsfähig – ein entscheidender Faktor für die sichere und leitliniengerechte Versorgung von Patient:innen.
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